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Neues Aufsichtsregime für Asset Manager

Wertpapierfirmen unterliegen ab 26. Juni 2021 überwiegend nicht mehr dem Kreditwesengesetz (KWG) und der Capital Requirement Regulation (CRR). Sie erhalten mit dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und der dazugehörigen Verordnung 2019/2033/EU (Investment Firms Regulation – IFR) einen neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen.

  • Große Wertpapierinstitute, welche nicht als CRR-Kreditinstitut eingestuft sind, aber neben dem WpIG und der IFR hauptsächlich weiterhin in den Anwendungsbereich der CRR und des KWG fallen.
  • Mittelgroße Wertpapierinstitute, welche vollständig von den Anforderungen des WpIG und der IFR erfasst werden.
  • Kleine Wertpapierinstitute, welche auf Grund ihres Geschäftsmodells und ihrer Größe Erleichterungen bei der Umsetzung der WpIG und der IFR genießen.

Das neue Aufsichtsregime ist als weiterer Baustein zur Umsetzung der Kapitalmarktunion an den Maßstäben Proportionalität und Risikoadäquanz ausgerichtet. Hierzu werden Wertpapierinstitute fortan in die nachfolgenden drei Kategorien unterteilt:

Der Bundestag hat hierzu am 14. April 2021 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD).

Das WpIG regelt – vergleichbar zum KWG – insbesondere die Anforderungen:

  • Anfangskapital
  • (zusätzliche) Eigenmittel
  • Offenlegungs- und Meldepflichten
  • Risikomanagement 
  • Auslagerung und
  • Vergütungssystem

In Abhängigkeit von der anzuwendenden Kategorie fallen die Auswirkungen des neuen Aufsichtsregimes unterschiedlich stark für die Wertpapierinstitute aus. Mittlere Wertpapierinstitute müssen sich z.B. auf grundlegend überarbeitete Bestimmungen zu Internal Governance, Auslagerung, Offenlegungs- und Meldepflichten sowie Kapital- und Liquiditätsanforderungen einstellen. Kleine Wertpapierinstitute können hingegen von zahlreichen Erleichterungen profitieren.

Zu einer Anpassung der unterschiedlichen Wertpapierinstitutsgruppen in den bisher gültigen ergänzenden Rundschreiben der BaFin (z.B. MaRisk, BAIT und MaComp) wird es – nach derzeitigem Kenntnisstand – vor dem Inkrafttreten zum 26. Juni 2021 wohl nicht mehr kommen. Auch eine angekündigte neue Verordnung über die Vergütungsanforderungen für Wertpapierinstitute wird voraussichtlich erst nach dem 26. Juni 2021 zur Konsultation gestellt werden.

Da Wertpapierfirmen bereits unter dem KWG gesetzlich reguliert sind, verfolgt die BaFin einen pragmatischen Ansatz auf Basis der bislang für diese Unternehmen geltenden Vorschriften und wird für den Übergangszeitraum eine Aufsicht mit Augenmaß verfolgen.

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