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ESG – Drei Buchstaben mit nachhaltiger Wirkung

Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeit – mehr als nur Umweltschutz

ESG-Kriterien: Zunehmend legen Investoren Wert darauf, mit nachhaltigen Anlageprodukten ihren indirekten Einfluss auf die Umwelt zu verbessern. Welche sozialen oder ökologischen Folgen ein Investment haben kann, steht zunehmend mehr im Vordergrund. Die Anforderungen und Erwartungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleister in Bezug auf die Umsetzung der ESG-Kriterien wachsen seitens der Anleger und der Regulatoren.

Das Merkblatt der BaFin – ESG und Nachhaltigkeit

Die BaFin hat am 20. Dezember 2019 das Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht und gibt somit den von ihr beaufsichtigten Unternehmen im Finanzsektor eine Orientierung im Umgang mit den ESG-Kriterien. ESG steht hierbei für

  • Environment (Umweltschuz)
  • Social (soziales Verhalten)
  • Governance (faire Unternehmensführung)

Das Merkblatt der BaFin verfolgt nicht das Ziel, konkrete Prüfungsanforderungen zu formulieren, sondern stellt (noch) unverbindliche Verfahrensweisen dar, die im Bereich der Nachhaltigkeitsrisiken zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein angemessenes Risikomanagementsystem angewendet werden können.

Die BaFin kategorisiert in ihrem Merkblatt die wesentlichen Anforderungen in vier Themenbereiche:

  • Strategien beaufsichtigter Unternehmen
  • Verantwortliche Unternehmensführung
  • Geschäftsorganisation
  • Risikomanagement

Die Anforderungen der Europäischen Union

Die EU hat im Rahmen ihres ESG-Aktionsplans von 2018 (Review in 2020) den Fokus auf die Klimaziele gelegt, zu denen sich fast alle Staaten der Erde im Vertrag von Paris verpflichtet haben. In diesem Zusammenhang hat die EU die Verordnung 2019/2088 „Offenlegungs-VO“, bzw. Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) veröffentlicht, deren Regulatory Technical Standard (RTS) sich bis September 2020 in der Konsultationsphase befinden. Diese Verordnung beschreibt konkret, was Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater bzgl. Nachhaltigkeit ab dem 10. März 2021 veröffentlichen müssen.

Die Anforderungen der EU-Verordnung beinhalten im Wesentlichen:

  • Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
  • Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
  • Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, sog. Principel Adverse Impact (PAI)
  • Transparenz der ESG-Merkmale von Produkten
    – in den vorvertraglichen Informationen
    – auf der Internetseite der Gesellschaft
    – in den regelmäßigen Berichten

Neben der Offenlegungs-Verordnung hat die EU diverse andere Richtlinien und Verordnungen (inkl. RTS) erlassen (z.B. die EU-Verordnung 2020/582 vom 18.06.2020 zur „Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der SFDR“) bzw. in die Schlussphase der Gesetzgebung gebracht (z.B. die EU-Verordnungen und Richtlinien zur Änderung von MiFID, UCITS und AIFMD).

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Matthias Bahn
Mail matthias.bahn@vivacis.de
Fon +49 170 340 3362